Bevor Bauherren mit der Errichtung ihres Hauses beginnen, muss das Grundstück exakt vermessen werden. Dies ist ein entscheidender Schritt, nicht nur um den bebauten Raum zu definieren, sondern auch um potenzielle Streitigkeiten mit den Nachbarn zu vermeiden. Die Kosten und der Ablauf einer solchen Vermessung variieren und sind für zukünftige Grundstückseigentümer wesentliche Informationen.
Die Vermessung eines Grundstücks kann aus verschiedenen Anlässen notwendig werden. Nicht selten ist sie bei der Aufteilung eines größeren Grundstücks in kleinere Parzellen erforderlich, um rechtliche Klarheit zu schaffen. Diese Prozedur ist nicht nur obligatorisch, sondern bildet auch die Grundlage für zukünftige Planungen und Bebauungen.
Wesentliche Informationen
Vermessungszwang besteht bei Parzellierung und Neubauten.
Drei Zeitpunkte: Vermessungen bei Neubauvorhaben.
Kostenvariabilität: Abhängigkeit von Region und Vermessungsart.
Wann ist eine Vermessung des Grundstücks erforderlich?
Ausführung der Vermessung vor Baubeginn
Zum Einreichen eines Bauantrags ist es notwendig, einen amtlichen Lageplan vorzulegen, den ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erstellt. Dieser Plan zeigt die genauen Abstände des geplanten Gebäudes zu den Grundstücksgrenzen und umliegenden Bebauungen. Er umfasst alle relevanten Informationen zur Topographie und vorhandenen Leitungen.
Kontrollvermessung nach Baustart
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Baustart ist eine Kontrollvermessung durchzuführen. Ein Fachmann kontrolliert dabei, ob der reale Bau mit dem im Bauantrag festgelegten Grundriss übereinstimmt, um Bausünden zu vermeiden.
Endvermessung nach Fertigstellung des Gebäudes
Ist das Gebäude errichtet, muss eine abschließende Vermessung erfolgen, welche die Eintragung des Gebäudes in das örtliche Liegenschaftskataster ermöglicht. Die genaue Lage und die Abmessungen des Gebäudes werden für die amtliche Flurkarte dokumentiert.
Ist das Bauen ohne Vermessung des Grundstücks gestattet?
Das Errichten eines Neubaus oder Umbauten bei bereits bestehenden Gebäuden erfordern zwingend eine Vermessung. Drei verschiedene Vermessungen sind hierbei vorgegeben und für eine rechtmäßige Bebauung unerlässlich.
Wer benötigt eine Grundstücksmessung?
Bei der Durchführung von Grundstücksmessungen besitzen ausschließlich öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) oder Angestellte der zuständigen Katasterbehörde die Befugnis. Wenn Sie Interesse am Erwerb eines Grundstücks haben, liegt es im Verantwortungsbereich des Verkäufers, die erforderliche Vermessung zu initiieren. Der Kaufinteressent wird erst nach der offiziellen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch handlungsverpflichtet.
Zuständige Personen: ÖbVI oder Katasteramt
Antragsstellung: durch den Grundstücksverkäufer
Eintrag ins Grundbuch: Käufer wird Eigentümer
Verschiedene Typen der Landvermessung
Ermittlung von Grundstücksgrenzen
Die Ermittlung von Grundstücksgrenzen gibt Aufschluss über Grundstücksausmaße und -abgrenzungen. Vermessungsingenieure prüfen und korrigieren die Grenzverläufe und setzen fehlende Abmarkungen wie Grenzsteine.
Neubestimmung der Grundstücksgrenzen
Bei der Neubestimmung der Grundstücksgrenzen werden veraltete und ungenaue Grenzangaben durch moderne Messmethoden überarbeitet. Diese Prozedur erfordert das Setzen neuer Grenzmarkierungen und die Zustimmung der beteiligten Grundeigentümer zur Aktualisierung der Grundbuchdaten.
Darstellung der Grundstücksgrenzen
Unter der Darstellung der Grundstücksgrenzen versteht man die Abgleichung der Topographie eines Grundstücks mit den Angaben des Katasteramtes ohne Neuvermarktung. Grenzzeichen werden markiert, jedoch ohne Änderungen der Lage.
Vermessung bei Grundstücksteilung
Eine Vermessung bei Grundstücksteilung wird notwendig, wenn ein Grundstück aufgeteilt und in mehrere Parzellen umgewandelt werden soll. Neue Grenzen werden festgelegt und müssen vom Eigentümer in einer offiziellen Niederschrift bestätigt werden, um im Grundbuch registriert zu werden.
Kosten für die Grundstücksvermessung
Die Preise für eine Grundstücksvermessung variieren je nach Bundesland und den jeweiligen landesspezifischen Gebührenordnungen für Vermessungen. Faktoren wie Vermessungsart, Flächengröße, Anfertigung zusätzlicher Dokumente, und der erforderliche Aufwand beeinflussen die Gebühren maßgeblich. Grundlegend ist auch der Basisbetrag, der Bodenwert sowie zusätzliche Vermessungen von Baulasten.
Hier eine Auflistung typischer Vermessungsgebühren:
Grenzfeststellung: 700 - 1.300 EUR
Grenzvermessung: 1.000 - 1.400 EUR
Grenzanzeige: 600 - 1.100 EUR
Teilungsvermessung: 2.600 - 3.600 EUR
Im städtischen Raum können Vermessungskosten höher sein als im ländlichen Bereich. In Metropolen könnten diese Kosten auf 3.000 EUR oder darüber ansteigen. Bei einem Hausbau sollten Vermessungskosten von 2.000 bis 3.000 EUR als Teil der Baunebenkosten einkalkuliert werden, für gewöhnlich trägt diese der neue Grundstückseigentümer. Es ist jedoch auch üblich, dass sich Käufer und Verkäufer auf eine Teilung der Kosten einigen, was dann schriftlich im Kaufvertrag festgehalten werden sollte. Bei Grenzkonflikten sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor, dass sich die betroffenen Parteien die Kosten teilen (§ 919 BGB).
Speziell die Teilungsvermessung verursacht erhöhte Ausgaben. Dies trifft insbesondere zu, wenn ein Grundstück unter mehreren Erben aufgeteilt werden muss. Dabei müssen zusätzlich die Notargebühren und Kosten für die Eintragung im Liegenschaftskataster berücksichtigt werden.
Schritte nach der Grundstücksvermessung
Nach Abschluss der Vermessung werden die angrenzenden Grundeigentümer über die festgelegten Grenzen in Kenntnis gesetzt, üblicherweise durch eine schriftliche Grenzbescheinigung. Dies dient der Prävention von Nachbarschaftsstreitigkeiten. Die Anerkennung dieser Grenzen durch alle betroffenen Parteien ist für den nächsten Schritt essenziell.
Abmarkung: Sofern keine Widersprüche existieren, werden die Grenzpunkte offiziell markiert.
Dokumenteneinreichung: Die Vermessungsdokumente gehen daraufhin zum Katasteramt.
Ferner veranlasst das Katasteramt die notwendigen Eintragungen in das Liegenschaftskataster sowie ins Grundbuch.
Einspruchsfrist: Eigentümer haben die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen nach Benachrichtigung Einspruch zu erheben.